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German Discussion Group


Fahrtwind

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On 16.7.2016 at 9:02 AM, Jürgen Hawlitzki said:

Hallo miteinander,

....

Auf dem Rückweg - auf dem Teilstück des Gefälles - fing das Rad dann plötzlich ziemlich stark das Flattern... das Eiern... ...

an (Geschwindigkeit ca. 17/18 km/h) ... ... und es schaukelte sich immer stärker auf!!!!

...

Hallo @Jürgen Hawlitzki, willkommen im Klub! 

Ich vermute wie @KingSong69, dass der Effekt viel mit Deinem frühen Stadium auf der "Lernkurve" zu tun hat. Wenn's Dir wie mir seinerzeit ergeht, dann stehst Du noch tüchtig verkrampft auf dem Rad und allein der Gedanke, beim Fahren die Fußposition auf den Pedalen zu verändern, treibt Dir die Schweißperlen auf die Stirn, oder?

Eine Unwucht mag als Auslöser mit im Spiel sein, entscheidender ist vermutlich Deine Reaktion, jeden Muskel anzuspannen, den Du finden kannst :). Das gibt sich mit der Zeit ganz von selbst. Vielleicht trägt Deine Fußposition auf den Pedalen ein bisserl zu dem Problem bei. Am Anfang hatte ich mich so auf's Rad gestellt, dass meine Schuhe möglichst gleichmässig vorne und hinten über die Pedale geragt haben. Damit war mein Bein aber nicht mittig am Rad, sondern ein gutes Stück hinter der Achse. Mit der Zeit hab ich dann rausgekriegt, dass ich viel entspannter fahre, wenn meine Ferse mit dem Pedal abschliesst und dafür vorne mehr übersteht. Ich bilde mir ein, dass mir das auch geholfen hat, solche "Schlackereffekte" zu vermeiden. Ich kann Dir nicht versprechen, dass das auch für Dich funktioniert, aber vielleicht probierst Du mal vorsichtig aus, wie sich unterschiedliche "Standpunkte" auf Deine Fahrt auswirken. Feste und hohe Schuhe mit wenig Seitenspiel haben mir am Anfang auch geholfen.

Ich wünsch Dir viel Spass, wenig Schrammen und maximale Erfolge!

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@Jürgen Hawlitzki

Hi

Ich fahre jeden Morgen mit dem Einrad an die Arbeit. Sind knapp 4 Kilometer. Die letzten 300 Meter geht's eine leichte Steigung hoch. Die ersten Wochen bin ich immer ganz normal gefahren nur jedesmal kurz vor der Firma haben immer meine Beine extrem gezittert und ich war immer froh wenn ich angekommen bin. Mittlerweile ist das aber zum Glück verschwunden. Und die Füße haben auch am Anfang oft sehr weh getan,das hat sich gebessert wie tilmann schon sagt wenn man die Füße weiter nach vorne stellt. 

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Was eine eventuelle Unwucht angeht: vielleicht kannst du das Rad im eingeschalteten Zustand mal anheben, so dass es sich schnell dreht. Eine Unwucht müsstest du dann in der Hand spüren oder  vielleicht sogar den Reifen eiern sehen!

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On 17. Juli 2016 at 11:03 AM, Fahrtwind said:

Was eine eventuelle Unwucht angeht: vielleicht kannst du das Rad im eingeschalteten Zustand mal anheben, so dass es sich schnell dreht. Eine Unwucht müsstest du dann in der Hand spüren oder  vielleicht sogar den Reifen eiern sehen!

Gegen eiernde Reifen kann es helfen den Schlauch drucklos zu machen, den Mantel zusammen zu drücken und anschliessendem neu Setzen des Reifens in der Felge. Wenn alles nicht hilft => matching, Mantel auf der Felge verdrehen bis es passt.

Edited by OliverH
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@Jürgen Hawlitzki

 

erstmal: Super Feedback von Dir!

ich kann nur sagen...bleib am Ball...mit jedem Tag wird man besser!

auch ich habe mehrere Stürze hinnehmen müssen, bleibt halt nicht aus, wenn man ein höheres Level erreichen will!

wichtig meiner Meinung nach; gescheite Schutzkleidung....kniepolster und handgelenkschoner sind das absolute minimum!

 

weiter viel Spass wünsch ich!

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  • 2 weeks later...

Hallo zusammen,

habe ein Airwheel X3. Gibt es Leute in Neuss oder Düsseldorf, die sich irgendwie treffen um zu fahren? Vielleicht sieht es die Polizei anders, wann mehrere unterwegs sind. Bin zwar noch nicht angehalten worden, aber ein mulmiges Gefühl habe ich trotzdem beim Fahren. Gruß, Paul 

Edited by PaulS.
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On ‎15‎.‎07‎.‎2016 at 10:02 PM, Tilmann said:

Hallo und danke für die lieben Grüße! 

Ja, ich habe eine eine Allianz Versicherung für das Msuper und das Kennzeichen war dran. Vorwurf ist die Benutzung ohne Betriebserlaubnis. Da ich einer "Sicherstellung" widersprochen habe, ist es eine "Beschlagnahme", die innerhalb von 3 Tagen einem Richter zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt werden muss. Wann der allerdings entscheidet, unterliegt wohl keiner Frist. Konnte mich leider in der Zwischenzeit nicht um diesen Unfug kümmern. Hab heute um 13:30 bei der angegebenen Auskunftsnummer angerufen. Überraschung: der zuständige Beamte war bereits ins Wochenende entschwunden.

Von lieben Berliner eWheel Freunden hab ich gleich mehrere Ersatzräder als Leihgabe angeboten bekommen und so bin ich derzeit als unfreiwilliger Tester eines xima Lhotz unterwegs :ph34r:. Ich werd euch berichten...

Sag mal gibt es Neuigkeiten? Fahren ohne Betriebserlaubnis ist im Bußgeldkatalog ja mit 50€ eingetragen - hast Du Dein Rad schon wieder und blechen müssen?

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On 12. Juli 2016 at 6:28 PM, Fahrtwind said:

Das ist nicht der genaue Wortlaut und war nur ein Beispiel wie das später aussieht, ich warte noch auf meine Bestätigung, da steht es dann richtig! In meiner Email vom Versicherer steht:

Der Passus ist allgemein gehalten, da ja während der Versicherungsdauer die Einräder wechseln können oder weitere gekauft werden. Wichtig ist eben, dass bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h beachtet wird.

Wie gesagt, wenn es soweit ist, stelle ich eine Kopie hier ein...

Hallo @Fahrtwind, was ist denn daraus geworden? Hast du inzwischen die Police erhalten? ... falls ja, was ist mit der Kopie? Gruß aus Hamburg

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9 minutes ago, SeabirdHH said:

@Fahrtwind Das hört sich doch gut an! Vielen Dank! 

"beitragsfrei" heißt, dass du bei der VHV schon deine (normale) Haftpflichtversicherung hast? ... und die e-Einrad Sache wurde quasi als Zusatz mit aufgenommen, oder? 

Ganz genau! Ich bin mit meiner Privathaftpflicht umgezogen, bei der VHV sind Einräder ohne zusätzliche Beitragskosten mitversichert. Interessanter Weise Motorflugmodelle bis 5kg auch - ich spare mir auch noch die Versicherung bei der DMO :D

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Hallo Zusammen,

ich bin ab dem 30.07.2016 für 2 1/2 Wochen auf der Halbinsel Darß / Fischland mit meinem EUC im Urlaub. Kommt zufällig jemand aus der Gegend oder ist zu gleichen Zeit da UND hat Lust eine gemeinsame Ausfahrt?

Das wäre toll! :-)

Bitte sendet mir dann eine PN. Danke.

Einen schönen Sommer und allzeit eine unfallfreie und störungsfreie Fahrt. :)

Edited by DBr
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On 11.7.2016 at 6:27 PM, Tilmann said:

Ihr könnt die Kinder wieder aus dem Haus lassen - durch den heldenhaften Einsatz der Berliner Fahrradpolizei wurde mein Msuper heute beschlagnahmt und damit Verkehrssicherheit und das Abendland aus düsterer Gefahr gerettet.

@Tilmann Gibt's hierzu eigentlich etwas neues? Ist das Abendland noch sicher? :ph34r:

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1 hour ago, One said:

@Tilmann Gibt's hierzu eigentlich etwas neues? Ist das Abendland noch sicher? :ph34r:

Ja und nein. Also: das Msuper befindet sich noch in der Obhut der FaSta (Fahrradstaffel von Team Blau), aber Freunde haben mir mit Leihrädchen ausgeholfen und ein Dealer meines Vertrauens hat mir ein schickes GW mcm4 verkloppt. Bin halt ein drastischer Fall von Altersstarrsinn. Sieht also wieder finster aus für das Abendland.

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On 28.7.2016 at 4:45 PM, Fahrtwind said:

Ja, ist gestern gekommen:

 

image.jpeg

Sorry, aber das ist Augenwischerei.

Ein EUC ist ein Kfz und damit versicherungspflichtig.

Wenn was passiert ist deine Versicherung ganz schnell raus aus der Nummer und bei der Rennleitung hast du mit diesem Schrieb keine Chance.

Hier § 1 StVG:

§ 1
Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

  1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
  2. wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

 

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3 minutes ago, Blechi said:

Sorry, aber das ist Augenwischerei.

Ein EUC ist ein Kfz und damit versicherungspflichtig.

Wenn was passiert ist deine Versicherung ganz schnell raus aus der Nummer und bei der Rennleitung hast du mit diesem Schrieb keine Chance.

Hier § 1 StVG:

§ 1
Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

  1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
  2. wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

 

ja, die Diskussion hatten wir schon genau so!

Man greift halt nach jedem Strohhalm...und wer weiss schon obs hilft, oder nicht....

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Laut Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) darf ein Versicherer die Haftpflichtversicherung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Diese liegen bei einem EUC normalerweise nicht vor.

(Wohl aber kann eine Versicherung sich im Falle eines Falles um die Zahlung drücken (siehe §3 PflVG). Aber es geht ja vorerst mal nur darum die Straftat der fehlenden Haftpflichtversicherung zu vermeiden.)

Da man allerdings reihenweise Ablehnungen kassiert, überlege ich gerade, eine Versicherung einzuklagen.

Hier ein Auszug aus dem PflVG.

relevant: §5 Abs.4 (Ablehnungsgründe)

interessant ist auch §6 Abs.3 (Einziehen des Fahrzeugs bei Vorsatz)

 

PflVG

§ 1 

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
(1) § 1 gilt nicht für
1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.
die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.
juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6.
Halter von
a)
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
B)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c)
Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
(1) Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geltend, gelten darüber hinaus die folgenden Vorschriften:
1.
Der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte haben dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.
2.
Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.
(2) Soweit die Schadenregulierung über das deutsche Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte oder den Entschädigungsfonds nach § 12 erfolgt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.
(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1965 II S. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Das gilt auch für den Fall, daß durch Gesetz oder gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.
(2) Die Mindesthöhen der Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um
1.
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder
2.
die Mindesthöhen der Versicherungssummen an die nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) erhöhten Beträge anzupassen.
Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des Personenfahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, erhöhte Mindestversicherungssummen, so haftet der Versicherer in den Fällen des § 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden nur im Rahmen der nicht erhöhten Mindestversicherungssummen.
(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.
(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 57 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.
(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
2.
vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
3.
den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.
(5) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,
1.
wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2.
wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten.
Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf es zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses keiner Kündigung.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Die Aushändigung kann von der Zahlung der ersten Prämie abhängig gemacht werden.
(7) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Während des Versicherungsverhältnisses hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des entsprechenden Verlangens bei dem Versicherungsunternehmen zu erteilen.
(8) Ist die Versicherung mit einem Versicherungsunternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungsschein und die Versicherungsbestätigung auch Angaben über den Namen und die Anschrift des gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten.
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1.
die Form des Versicherungsnachweises;
2.
die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen;
3.
die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes;
4.
Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.

 

Edited by Blechi
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7 hours ago, Blechi said:

Laut Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) darf ein Versicherer die Haftpflichtversicherung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Diese liegen bei einem EUC normalerweise nicht vor.

(Wohl aber kann eine Versicherung sich im Falle eines Falles um die Zahlung drücken (siehe §3 PflVG). Aber es geht ja vorerst mal nur darum die Straftat der fehlenden Haftpflichtversicherung zu vermeiden.)

Da man allerdings reihenweise Ablehnungen kassiert, überlege ich gerade, eine Versicherung einzuklagen.

Hier ein Auszug aus dem PflVG.

relevant: §5 Abs.4 (Ablehnungsgründe)

interessant ist auch §6 Abs.3 (Einziehen des Fahrzeugs bei Vorsatz)

 

PflVG

§ 5 
(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.
(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 57 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.
(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

 

Hallo Blechi,

wenn Du klagen willst, lass bitte erstmal klären, ob das PflVG für unsere selbstbalancierenden  Einräder überhaupt gilt, da in §5 (3) PflVG die Einräder gar nicht aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat die selbstbalancierenden Einräder offensichtlich nicht bedacht und es muss die Frage gestellt werden, ob selbstbalancierende Einräder Kraftfahrtzeuge im Sinne des Gesetzes sind. Somit könnte für uns auch GG §103 (2) in Frage kommen. Dies kann nur ein Gericht klären, nicht das Innenministerium. Bei den Segways musste das 2009 explizit über die MobHV hinzudefiniert werden.

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1 hour ago, sylvio said:

Hallo Blechi,

wenn Du klagen willst, lass bitte erstmal klären, ob das PflVG für unsere selbstbalancierenden  Einräder überhaupt gilt, da in §5 (3) PflVG die Einräder gar nicht aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat die selbstbalancierenden Einräder offensichtlich nicht bedacht und es muss die Frage gestellt werden, ob selbstbalancierende Einräder Kraftfahrtzeuge im Sinne des Gesetzes sind. Somit könnte für uns auch GG §103 (2) in Frage kommen. Dies kann nur ein Gericht klären, nicht das Innenministerium. Bei den Segways musste das 2009 explizit über die MobHV hinzudefiniert werden.

Ja, aber auch ein Segway Besitzer hatte sich die Pflichtversicherung weit vor 2009 eingeklagt!! Lange vor der MObHv....

Tenor des Urteils(ist hier auch irgendwo verlinkt):

Die Versicherung hat nicht ueber ABE oder sonstige Zulassung zu urteilen, sondern einfach ihre Pflicht, zu versichern zu erfüllen. der Segway ist ein KFZ?..punkt. Die Ablehnung der Versicherung ist somit nichtig, die Versicherung gegeben...

So in etwa....

 

ich fände es mehr wie gut, wenn das mal einer klarstellen würde!

Edited by KingSong69
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Ich hoffe, ihr seht mir es nach, wenn ich an dieser Stelle nochmals feststelle, dass wir Deutschen viel zu bürokratisch und steif sind. In den USA sind Einräder in vielen Bundesstaaten erlaubt ohne jegliche Bescheinigungen und Versicherungen. Funktioniert auch. Warum geht das nicht bei uns? Weil wir Deutschen nun mal Bürokratie und Hemmnisse lieben. 

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Hier befindet sich der Link zu dem Urteil (2007) des Segwaybesitzers:

On 29. April 2016 at 11:19 AM, Ecko said:

Es gibt einen Präzendenzfall und genau deshalb bin ich mir dessen so sicher. Das Amtsgericht Lübeck hat in einem Verfahren 2007 definitiv klargestellt das eine Versicherung auch ohne Betriebserlaubnis verpflichtet ist zu versichern, schon alleine dem Schutz Dritter gegenüber. Es ist laut Urteil nicht Aufgabe der Versicherung zu prüfen ob eine Betriebserlaubnis vorliegt.

 

Zitat aus dem Urteil:

 

Es ist vielmehr bewusst zugunsten der möglichen Geschädigten entschieden worden, dass Versicherer auch dann ein unter die Voraussetzungen der §§ 1, 5 PflVG fallendes Fahrzeug versichern müssen, wenn keine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug vorliegt.

 

Das ganze Urteil ist hier nachzulesen:

http://www.thomasknauf.de/UrteileProvinzial.pdf

 

Ein weiteres Zitat aus dem Urteil:

Die Argumente hinsichtlich des Begehens einer Ordnungswidrigkeit bzw. einer Straftat spielen in den Augen der Kammer keine Rolle, denn natürlich ist grundsätzlich auch ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis versicherungspflichtig, denn sonst wären gerade in den oben genannten Fällen des Erlöschens der Betriebserlaubnis, welche eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, potentielle Geschädigte ohne den vom Pflichtversicherungsgesetz erstrebten Schutz und müssten sich auf einen Anspruch allein gegen den möglicherweise nicht liquiden Schädiger verweisen lassen anstatt auf eine Versicherung zurückgreifen zu können, was sicher nicht die Intention des Gesetzgebers war.

 

 

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  • Chriull changed the title to German Discussion Group

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