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Fahrtwind

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On ‎19‎.‎06‎.‎2016 at 2:41 PM, sylvio said:

Ist doch prima, wenn es demnächst noch weitere Vorschriften für EUC's gibt und das CE-Kennzeichen seinen Teil zur Sicherheit beiträgt.

Die PLEV ist vor allem sehr wichtig für die ganzen anderen E-Scooter, welche nicht selbstbalancierend sind und als richtige Kraftfahrzeuge nach der EU Verordnung 168/2013 eingruppiert werden können. Die brauchen im Moment wirklich eine Betriebserlaubnis und müssen teilweise auch zum TÜV für eine Einzelgenehmigung.

Ich glaube nicht, dass es für EUC's einen Kontrahierungszwang auf Grund der jetzigen Gesetzeslage seitens der Versicherungen gibt. Das sah letztes Jahr sicher noch anders aus. Meiner Meinung ist das mittlerweile, wie bei Pedelecs bis 25 km/h auch, ein Fall für die Privathaftpflicht. Nur wissen das die Versicherungen und die Behörden noch nicht.
Vorstellbar ist, dass sich durch die PLEV hier auch noch was ändern kann. Da kann sicher Oliver mehr zu sagen.
Das selbstbalacierende Fahrzeuge, außer Fahrzeugen die der MobHV (20km/h) entsprechen, nicht schneller als 25km/h fahren dürfen, habe ich in keinem Gesetz und keiner Verordnung gefunden.

Hallo Sylvio,

erstmal herzlich willkommen hier :-)

Die Meinung die Du vertrittst, freut mich zwar ungemein......ist aber leider ziemlich einzigartig und wird leider von dem Grossteil, der sich ein bischen auskennt mit de Thematik nicht so vertreten!

Um es kurz zu machen:

Was schneller als 6 kmh ist und REIN Motor betrieben(deshalb gilt das eben nicht für Pedelecs) ist in Deutschland ein KFZ...

Und es MUSS jedes KFZ versichert werden, ansonsten ist es dann eine Straftat dieses nicht versicherte KFZ auf öffentlichen Strassen zu führen....

 

Ich hatte noch das Glück ein Kennzeichen zu bekommen, aber ansonsten hat Ecko völlig recht...

WENN der Gesetzgeber eine Versicherung verlangt....dann darf sich die Versicherung nicht mit ABE, fehlendem CE oder sonstigen fadenscheinigen Gründen rausreden. Punkt!

Dann sind sie sozusagen verpflichtet uns zu versichern...den wie sollen wir sonst je das Gesetz erfüllen können?

 

Aber das ist auch alles alter Tobak....

 

Was mich tierisch nervt, sind die Leute die zwar gerne fahren würden....aber das am liebsten nur mit einer Genehmigung unserer Bundeskanzlerin persönlich für sie ausgestellt!

 

Wie man einem Veranstalter also schreiben kann: Obacht: Das ist EUC Fahren ist eine Straftat...geht mir deshalb völlig ab....

Vor allem wo genau der Veranstalter vorher bestätigt hat, dass es eben NICHT öffentl. STV ist, sondern eine eigens abgesicherte Veranstaltung...und deshalb den EUC Fahrer herzlich begrüsst und eingeladen hat mitzufahren.....

Dann nochmal nachzuschiessen ist schon ein grosser Witz.....und wie Ecko schon sagte...da muss der Veranstalter ja jedem auf nem Skateboard oder Rollerblades oder nem MTB ohne Licht und und und und und .....das Fahren auch von vornherein verbieten...hat schliesslich auf ner "Öffentlichen Strasse" auch nix verloren und wäre genauso illegall!!!

Aber Nein, NUR für uns EUC's wird das dann als Illegale Straftat hingestellt...wobei man dabei dann noch vergisst zu erwähnen, dass das nur für das Fahren im Öff.STV gilt....

 

Aber was reg ich mich auf....hilft eeeh nix.....

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so einzigartig ist die Meinung gar nicht. Selbst das Polizeipräsidium Münster hat in einem Newsletter extra nochmal darauf hingewiesen.

Schau mal hier: https://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Muenster/informativ_76.pdf

...Was schneller als 6 kmh ist und REIN Motor betrieben(deshalb gilt das eben nicht für Pedelecs) ist in Deutschland ein KFZ...

Nur gilt dafür das PflVG?

§5 Absatz 3 ist da ziemlich eindeutig was elektrische Einräder betrifft:

(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet.

Für mich ist das ziemlich eindeutig welche KFZ damit gemeint sind und da gehört das elektrische Einrad wohl nicht dazu.
Wir können also festhalten, dass es selbst innerhalb der deutschen Gesetze Widersprüche gibt. Was will man denn da ahnden?

Technisch gesehen, sehe ich die elektrischen Einräder wie die Pedelecs an, auch wenn das nicht jeder hier so sieht. Letztlich werden aus meiner Sicht die elektrischen Einräder auch mit Muskelkraft betrieben, da man seinen Schwerpunkt ja verlagern muss um vorwärts zu kommen und das Einrad ja lediglich mit Motorkraft versucht die Balance des Fahrers zu halten. Das ist schon was anderes, als wenn man irgendein Gaspedal(Auto) oder Gasgriff(Moped) betätigt.

Für mich sieht die Sache mit den elektrischen Einrädern wie eine große Gesetzeslücke aus und erst die PLEV wird hier etwas Ordnung in die Sache bringen.

Solange es diese Lücke gibt, muss §1 StGB gelten: Keine Strafe ohne Gesetz.

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So lieber Sylvio, Deine Meinung in allen Ehren aber die zählt halt leider nicht vor dem Richter.... 

 

Hier mal eine Stellungnahme der bayrischen Polizei zum Sachverhalt, und mit der Rennleitung kriegt man es eben als erstes zu tun.... Deine Argumentationskette kannst dann erst vor Gericht auspacken! 

POLIZEIPRÄSIDIUM

N i e d e r b a y e r n

Sehr geehrte Damen und Herren,

 bezüglich der Frage der Zulässigkeit von sog. One-, E- oder Mono-Wheels (elektronische Einräder) im öffentlichen Straßenverkehr wurde vom

Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr – bis zu einer bundesweit einheitlichen Regelung – folgende rechtliche Einstufung

vorgenommen:

Begriff „Kraftfahrzeug“ nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Bei den elektrischen Einrädern handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG um Kraftfahrzeuge.

Bei der Verwendung dieser Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sind deshalb das Straßenverkehrsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes

ergangenen Rechtsverordnungen, z.B. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), entsprechend zu beachten.

 
Zulassungsrecht (FZV)

Elektrische Einräder erfüllen die Definition eines Kraftfahrzeuges nach § 2 Nr. 1 FZV. Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h unterliegen

sie den Vorschriften der FZV (§ 1 FZV). Ein Fahrzeug darf gemäß § 3 Abs. 1 FZV auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist.

Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz

entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2 FZV liegen nicht vor. Als Grundlage für eine zulassungsrechtliche Behandlung

eines elektrischen Einrades muss zunächst eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Aufgrund der Bauart dieser Fahrzeuge erscheint es fraglich, dass die gesetzlichen Bau- und

Betriebsvorschriften eingehalten werden können und damit eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann.

 
Bau- und Betriebsvorschriften (StVZO)

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner

Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Grundsätzlich ist nicht zu erwarten, dass die Fahrzeuge den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen.

Insbesondere auf das Fehlen von vorgeschriebenen Lichttechnischen Einrichtungen (LTE) und das Vorhandensein von unzulässigen LTE ist hinzuweisen. Beispielsweise sind bunte

LTE als Designmerkmale (z. B. kreisförmig in den Rädern integriert) an den Fahrzeugen verbaut, die nicht den Vorschriften von §§ 49a ff. entsprechen.

Neben fehlenden LTE ist auch das Fehlen von Schallzeicheneinrichtungen zu erwarten, Brems- und Lenkanlagen dürften regelmäßig nicht den Vorschriften entsprechen.

 
Fahrerlaubnisrecht (FeV)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, einer Fahrerlaubnis.

Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der FeV liegen nicht vor, da bei elektrischen Einrädern die Merkmale der dort genannten Fahrzeuge nicht gegeben sind.

Elektrische Einräder fallen fahrerlaubnisrechtlich nicht unter die Zweiradklassen, z. B. AM, A1, da begrifflich die Merkmale eines Kraftrades nicht gegeben sind.

Beim Betrieb dieser Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund wird deshalb im Grundsatz eine Fahrerlaubnis der Klasse B benötigt.

 
Verhaltensvorschriften (StVO)

Die oben beschriebenen elektrischen Einräder sind nicht als besondere Fortbewegungsmittel i.S. des § 24 StVO eingestuft. Beim Betrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen

werden sie auch nicht von den Regelungen des § 31 StVO – Sport und Spiel– erfasst. Eine Einstufung als Elektrofahrzeuge für Kinder bei einer bauartbestimmten

Höchstgeschwindigkeit unter 6 km/h ist ebenfalls nicht möglich.

 
Versicherung (PflVG)

Wenn ein elektrisches Einrad auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird, ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden abzuschließen

und aufrechtzuerhalten (§ 1 PflVG). Es liegt insbesondere kein Befreiungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG vor.

 
Kraftfahrzeugsteuer (KraftStG/AO)

Bei einer Benutzung der im Betreff angeführten Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung liegt im Grundsatz eine widerrechtliche Benutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 des Kraftfahrsteuergesetzes (KraftStG) vor. In diesem Zusammenhang sind dann auch die in der Abgabenordung (AO) angeführten Vergehens- und/oder Ordnungswidrigkeitstatbestände entsprechend zu prüfen (§ 1 Abs. 2 KraftStG i.V.m. §§ 369 ff. bzw. 377 ff. AO).

 
Fazit:

Mangels Betriebserlaubnis wird es zu keiner Zulassung kommen können. Sie dürfen also auf öffentlichen Verkehrsgrund, weder auf Fahrbahnen noch auf Gehwegen, mit ihrem

Ninebot one E+ fahren. Andernfalls müssen Sie mit Sanktionen von Bußgeld bis zu strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bei einem Verkehrsunfall müssen sie auch mit zivilrechtlichen Forderungen rechnen.

Wie eingangs angesprochen, fehlt es bisher an einer bundeseinheitlichen Regelung. Eine europäische Regelung ist nicht vorhanden.

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15 minutes ago, xamino said:

Ich wünsche das du recht hast, aber darauf anlegen würde ich es nicht wenn mich mal die Polizei nicht nur aus neugier anhält. Nicht das ich je wo anders fahre als auf Privatgrund. Die 30 km/h meines 828 wh KS 16B erreiche ich gerade so, kurz vor dem Aufschlag an der Wand meiner kleinen Wohnung... :D

Das Problem sehe ich genau wie Du. Eine mündliche Diskussion ist in der Regel sinnlos. Da wird als erstes diese 6km/h Regel kommen. Kann man sich ja auch so gut merken. Deswegen ist es ja so wichtig, dass wir zusammen möglichst bald ein Merkblatt für unsere Ordnungshüter erstellen, wo genau dieser Sachverhalt dargelegt und belegt wird. Am besten wäre gleich noch eine integrierte Checkliste (CE-Kennzeichen, Licht, Reflektoren,...), welche sie bei der nächsten Kontrolle beachten können.

 

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Die Frage ist von wann das ist. Eine europäische Regelung gibt es jetzt eben doch. Für letztes Jahr hatte das bayrische Staatsministerium sicher vollkommen Recht. Für dieses Jahr ist das ganze auf Grund der EU 168/2013, die von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bis 01.01.2016 in den nationalen Gesetzen umgesetzt sein muss, nicht mehr so einfach, was ich in meinem ersten Beitrag geschrieben habe. Von der neuen StVO ist in der Hinsicht auch nichts neues zu erwarten. Das unsere Einräder vom Werk aus nicht der StVZO entsprechen, hatte ich auch geschrieben.
Die Sache ist ja die, es werden hier von den Behörden Vorschriften verlangt, die ja teilweise gar nicht für die elektrischen Einräder definiert wurden. Selbst der TÜV hat mir das bestätigt. Deswegen wird doch die PLEV erst erfunden, um diese Vorschriften zu definieren. Man muss sich doch auch mal klar machen warum es diese 6km/h Regelung denn überhaupt gibt. In der Regel wiegen die KFZ, die in den Gesetzen gemeint sind, deutlich mehr als 20kg und können dementsprechend auch viel kaputt machen und alle haben regelmäßig mehr als ein Rad. Trotzdem ist es natürlich auch nicht zu empfehlen ohne Haftflicht zu fahren. Laut den Scooterhelden soll es eine Privathaftpflicht geben, die elektrische Einräder versichert, solange sie nicht mehr als 25km/h fahren und zulassungsfrei sind.

Wer Lust hat kann sich die Analyse von Prof. Großkopf ja auch nochmal dazu durchlesen. Ist leider nicht kostenfrei abrufbar.
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/nzv/2015/cont/nzv.2015.531.1.htm

Edited by sylvio
Beitrag erweitert
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Prof Grosskopf ist Spezialist für IT Recht?

Liess den Geltungsbereich deiner zitierten EU 168/2013 durch. Da steht nichts von einspurigen und einachsigen Fahrzeugen.

Es gibt für die EUCs keine Fahrzeugkategorie, aber es sind Kraftfahrzeuge (nach aktuellem Stand). Somit zulassungspflichtig. Ein Schwanzbeisser. 

Selbst mit einer möglichen Sonderzulasssung müsstest du nachweisen, dass das EUC betriebssicher im Strassenverkehr teilnimmt. Die MobHV hat mit dem Prüfkonzept strenge Kriterien, die eine Redundanz erfordern. Momentan gilt die MobHV gilt momentan nur für einachsige, zweirädrige Kraftfahrzeuge.

In der Schweiz sind auch EUCs zulassungsfähig. Momentan gibt es kein Produkt, dass die Anforderung, der auch hier geforderten Redundanz (betriebssicher), erfüllt.

Dein Link geht nur mit Login. 

Edited by OliverH
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Sorry wenn ich Dir widersprechen muss! 

Hast Du Dir die EU Verordnung über die Du immer sprichst auch richtig gelesen? Es geht Darum um die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- drei oder vierrädrigen Fahrzeugen. In keinem Wort um elektrische Einräder! 

Zum anderen steht unter Punkt 24 folgendes:

Zitat "

(24)

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weiterhin ihre jeweiligen Vorschriften für die Einzelgenehmigung anzuwenden" 

Damit ist es unseren Behörden wieder selbst überlassen ihre eigenen Vorschriften anzuwenden!

Und die Einstufung des bayrischen Staatsministerium ist von diesem Jahr.... 

 

Aber Du willst es ja einfach nicht glauben, wenn Du überzeugen willst dann solltest Du stichhaltige Fakten darlegen und nicht "meiner Meinung nach" oder "wie ich das sehe" 

 

Die Gesetzeslage ist derzeit EINDEUTIG! 

Oliver war schneller..... ? 

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2 minutes ago, OliverH said:

Prof Grosskopf ist Spezialist für IT Recht?

Liess den Geltungsbereich deiner zitierten EU 168/2013 durch. Da steht nichts von einspurigen und einachsigen Fahrzeugen.

Es gibt für die EUCs keine Fahrzeugkategorie, aber es sind Kraftfahrzeuge (nach aktuellem Stand). Somit zulassungspflichtig. Ein Schwanzbeisser. 

Selbst mit einer möglichen Sonderzulasssung müsstest du nachweisen, dass das EUC betriebssicher im Strassenverkehr teilnimmt. Die MobHV hat mit dem Prüfkonzept strenge Kriterien, die eine Redundanz erfordern. Momentan gilt die MobHV gilt momentan nur für einachsige, zweirädrige Kraftfahrzeuge.

In der Schweiz sind auch EUCs zulassungsfähig. Momentan gibt es kein Produkt, dass die Anforderung, der auch hier geforderten Redundanz (betriebssicher), erfüllt.

Dein Link geht nur mit Login. 

ja Du musst natürlich noch die Definition der selbstbalancierenden Fahrzeuge beachten. Das steht hier: Artikel 3 Absatz 71. Wirf mir bitte nicht vor die Verordnung nicht gelesen zu haben.

Wenn Du eingeloggt bist, geht der Link. Das hat mich 7,50€ gekostet den Link zu klicken.

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5 minutes ago, sylvio said:

ja Du musst natürlich noch die Definition der selbstbalancierenden Fahrzeuge beachten. Das steht hier: Artikel 3 Absatz 71. Wirf mir bitte nicht vor die Verordnung nicht gelesen zu haben.

Wenn Du eingeloggt bist, geht der Link. Das hat mich 7,50€ gekostet den Link zu klicken.

VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

[..]

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die in Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, festgelegt.

Diese Verordnung gilt nicht für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen. Mitgliedstaaten, die solche Einzelgenehmigungen erteilen, akzeptieren jedoch jede Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und nicht gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften erteilt wurde.

(2)   Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt, die gemäß dieser Verordnung genehmigt werden müssen. Ferner werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für die Marktüberwachung von Teilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge festgelegt.

(3)   Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit unberührt.

 

Artikel 2 - Anwendungsbereich

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:

[..]

i)

selbstbalancierende Fahrzeuge;

[..]

 

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

71.

„selbstbalancierendes Fahrzeug“ ein Fahrzeugkonzept auf der Grundlage eines labilen Gleichgewichtspunkts, das eine Zusatzsteuereinrichtung zur Beibehaltung des Gleichgewichts benötigt und das einrädrige Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern/zwei Spuren umfasst;

 

Auf was möchtest du raus?

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1 minute ago, OliverH said:

VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

[..]

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die in Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, festgelegt.

Diese Verordnung gilt nicht für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen. Mitgliedstaaten, die solche Einzelgenehmigungen erteilen, akzeptieren jedoch jede Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und nicht gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften erteilt wurde.

(2)   Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt, die gemäß dieser Verordnung genehmigt werden müssen. Ferner werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für die Marktüberwachung von Teilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge festgelegt.

(3)   Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit unberührt.

 

Artikel 2 - Anwendungsbereich

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:

[..]

i)

selbstbalancierende Fahrzeuge;

[..]

 

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

71.

„selbstbalancierendes Fahrzeug“ ein Fahrzeugkonzept auf der Grundlage eines labilen Gleichgewichtspunkts, das eine Zusatzsteuereinrichtung zur Beibehaltung des Gleichgewichts benötigt und das einrädrige Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern/zwei Spuren umfasst;

 

Auf was möchtest du raus?

71.

„selbstbalancierendes Fahrzeug“ ein Fahrzeugkonzept auf der Grundlage eines labilen Gleichgewichtspunkts, das eine Zusatzsteuereinrichtung zur Beibehaltung des Gleichgewichts benötigt und das einrädrige Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern/zwei Spuren umfasst;

Das meinte ich.

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Just now, sylvio said:

71.

„selbstbalancierendes Fahrzeug“ ein Fahrzeugkonzept auf der Grundlage eines labilen Gleichgewichtspunkts, das eine Zusatzsteuereinrichtung zur Beibehaltung des Gleichgewichts benötigt und das einrädrige Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern/zwei Spuren umfasst;

Das meinte ich.

Es ist nur eine Begriffsbestimmung. Diese Kraftfahrzeuge werden vorher ausgeschlossen.

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2 hours ago, Ecko said:

 

 

Und das die Vorschriften der Verkehrsicherheit des jeweiligen Landes unberührt bleiben wie OliverH schon geschrieben hat. 

 

Was soll uns die Verordnung also positives bringen? 

Die Verordnung hat uns schon positives gebracht.
Hier nochmal ein paar Hintergrundinfos von der EU-Kommission, warum die selbstbalancierenden Fahrzeuge aus dieser Verordnung ausgenommen wurden und noch keine Typengenehmigung geschaffen wurde:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2012-008363&language=EN
Ist leider nur auf Englisch verfügbar.
Dies hat uns zumindest in Bezug auf die elektrischen Einräder schon mal viel Zeit und Ärger erspart.

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Ich weiß echt nicht wie Du auf die Idee kommst daß uns das Zeit und Ärger erspart. Ein Zitat aus Deinem Link:

" Until then, the rules on the approval of these vehicles will continue to be established at national level. "

 

Heißt nichts anderes als das die Länder über die Zulassung weiterhin selbst entscheiden, was übrigens das Bayrische Staatsministerium gemacht hat und damit voll im Einklang mit den EU Vorgaben liegt.....und wie berichtet wurde es als nicht zulassungsfähig eingestuft. Keine Ahnung was daran gut sein soll.....

Edited by Ecko
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8 hours ago, Ecko said:

Ich weiß echt nicht wie Du auf die Idee kommst daß uns das Zeit und Ärger erspart. Ein Zitat aus Deinem Link:

" Until then, the rules on the approval of these vehicles will continue to be established at national level. "

Das hätte bedeutet, dass sowas wie die deutsche MobHV EU-weit gültig geworden wäre und elektrische Einräder auf viele Jahre in der gesamten EU keinem genehmigten Typ entsprechen und auf sehr viele Jahre, ja da ist bewusst eine Steigerung drin, in Deutschland nicht zulassungsfähig gewesen wären. Die PLEV hätte uns dann auch nicht retten können.

8 hours ago, Ecko said:

Heißt nichts anderes als das die Länder über die Zulassung weiterhin selbst entscheiden, was übrigens das Bayrische Staatsministerium gemacht hat und damit voll im Einklang mit den EU Vorgaben liegt.....und wie berichtet wurde es als nicht zulassungsfähig eingestuft. Keine Ahnung was daran gut sein soll.....

Das Bayrische Staatsministerium hat Dir geschrieben, das Dein Ninebot unter anderem nicht der StVZO entspricht, womit sie vollkommen Recht haben und Du deswegen nicht auf öffentlichen Verkehrsgrund fahren darfst. Da ändert auch die rechtliche Analyse von Prof. Großkopf nichts an diesem Fakt und eine Haftpflichtversicherung ändert das auch nicht.
Das gleiche gilt übrigens auch für Fahrräder, wenn sie nicht verkehrssicher sind. Da kannst Du unter Umständen auch 80€ Bußgeld zahlen und bekommst 1 Punkt in Flensburg.

Mich beschäftigt mehr die Frage der Zulassung aus der FZV. Es heißt ja das alle Kraftfahrzeuge, die nicht aus der FZV ausgenommen sind, eine Zulassung oder Betriebserlaubnis benötigen. Da es jetzt aber EU-weit und deutschlandweit keine Zulassungsvorschrift gibt, kann der TÜV die elektrischen Einräder nicht zulassen, da er ja nicht weiß was er prüfen soll. Wenn ich mir die Aussage der EU-Kommission so anschaue, könnte man auf die Idee kommen, dass die elektrischen Einräder behelfsweise zugelassen sein könnten, wenn sie der Maschinenrichtlinie entsprechen, da man ja für eine gewisse Zeit den Fortschritt nicht behindern wollte und die nationalen Zulassungsbehörden eine Zulassung ermöglichen sollten, wie es in anderen europäischen Ländern ja gemacht wurde. Wie seht Ihr das? Da die EU Richtlinie 168/2013 ja erst seit 01.01.2016 gilt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass Deutschland in der Richtung noch nichts unternommen hat. Vielleicht wird man irgendwann dieses oder eher nächstes Jahr die MobHV ändern, sobald das BASt seine Studie zu Elektrokleinstfahrzeugen fertig hat und die Ergebnisse dem BMVI mitgeteilt hat. Das kann allerdings auch nach hinten losgehen. Die elektrischen Einräder sind bis heute vom Werk aus vor allem in Bezug auf die Beleuchtungseinrichtungen alle nicht verkehrssicher. Über die Lenkung wird sich ja seitens der Behörden auch noch heftig gestritten, wie man an dem neusten Beitrag von Ewald Ternig, Dozent VR/VL, Hochschule der Polizei, Rheinland-Pfalz (DAR 2016, Seite 350) und dem Schreiben vom Bayrischen Staatsministerium sehen kann.

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Also ich geb Dir Brief und  Siegel das sich in den nächsten 4 Jahren in Deutschland gar nichts tut.... 

 

Aber mein Kingsong ist vom Werk sehr wohl verkehrssicher was die Beleuchtung betrifft. Ich hab einen Frontscheinwerfer und ein Rücklicht mit Bremslicht, beides passt sich der Fahrtrichtung an.... Blinker nehm ich jetzt mal aus und Reflektoren wären schnell hingeklebt.... 

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10 minutes ago, Ecko said:

Also ich geb Dir Brief und  Siegel das sich in den nächsten 4 Jahren in Deutschland gar nichts tut.... 

 

Aber mein Kingsong ist vom Werk sehr wohl verkehrssicher was die Beleuchtung betrifft. Ich hab einen Frontscheinwerfer und ein Rücklicht mit Bremslicht, beides passt sich der Fahrtrichtung an.... Blinker nehm ich jetzt mal aus und Reflektoren wären schnell hingeklebt.... 

Das mit den Reflektoren habe ich auch bei mir schon so gemacht. Wie gesagt, das müsste alles vom Werk aus schon dran und am Besten auch per Gutachten zugelassen sein. Wie hast Du das hinbekommen, dass die seitlichen LED's beim Fahren kein blaues Licht abgeben? Das würde vom TÜV später sicher auch bemängelt werden. Hoffentlich gibt es dazu bald ein Update der App.

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On 19.6.2016 at 2:04 PM, sylvio said:

Ein freundliches Hallo in die Runde.

Ich habe mich jetzt mit der Gesetzeslage auch lange beschäftigt. Meine Erkenntnis ist, dass alle Recht haben. Alle mir bekannten EUC's sind ab Werk nicht StVZO konform und dürfen deswegen nur auf privatem Grund gefahren werden.
Glücklicherweise hat die EU die Verordnung 168/2013 erlassen, die ab dem 01.01.2016 für alle Mitgliedsstaaten verbindlich ist. Dadurch sind die EUC's, meiner Meinung nach, als andere Straßenfahrzeuge in der StVZO eingruppiert worden und es gelten die Paragraphen 63-67 StVZO, welche mit kleinen Modifikationen an unseren EUC's umsetzbar sind und wir nach §16 dann auch auf öffentlichem Grund fahren können.

Damit ist meiner Meinung nach auch die Frage der Pflichtversicherung geklärt, da durch die Gleichstellung mit den Pedelecs bis 25km/h, keine Zulassung und keine Betriebserlaubnis nötig ist und EUC's damit keine Kraftfahrzeuge im Sinne des PflVG sind.

Da die neue Rechtslage bei den Behörden und sonstigen Institutionen noch unbekannt ist, müssen wir ein Merkblatt erstellen, welche die Rechtslage unmissverständlich klar macht.
Dazu habe ich meinen Entwurf an ewheels.org geschickt. Wer selber nochmal nachlesen will, sei die folgende Reihenfolge beim Lesen der Gesetze empfohlen: EU 168/2013, MobHV, StVZO, PflVG, StVG, FEV, StVO, FZV.

An dieser Stelle möchte ich mich bei Prof. Großkopf, der Uni Bremen bedanken, der in der Neuen Zeitung für Verkehrsrecht (NZV 11/2015, Seite 531 ff) hervorragende Vorarbeit zum Thema einrädrige selbstbalancierende Fahrzeuge geleistet hat. 

Gruß
Sylvio

Leider ist bei der EU 168/2013 schon Schluss.

Warum?

In Artikel 2 heisst es:

Artikel 2 (Anwendungsbereich)

(1)  Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeuge
gemäß Artikel 4 und Anhang I
(im Folgenden „Fahrzeuge der Klasse L“), die dazu bestimmt
sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich
Fahrzeuge, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und
gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige
technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die
für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:

...

i) selbstbalancierende Fahrzeuge;

j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;

Ich bin gerade dabei unter Zuhilfenahme des Lübecker Urteils eine Versicherung zur Ausgabe eines Schildes zu bewegen. Ich werde berichten, wie es läuft.

 

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6 hours ago, Blechi said:

 

Ich bin gerade dabei unter Zuhilfenahme des Lübecker Urteils eine Versicherung zur Ausgabe eines Schildes zu bewegen. Ich werde berichten, wie es läuft.

 

Das hab ich auch schon mehrfach probiert (LVM, Allianz, etc...) Die LVM war sogar so dreist zu sagen "ja wir wissen das Kontrahierungszwang besteht, sie können die Versicherung ja gerne einklagen wenn sie wollen!"

 

Ich bin echt am überlegen das vor Gericht einzuklagen. Eine Sammelklage würde den ganzen Spuk zu unseren Gunsten (wenigstens versicherungstechnisch) beenden. Vielleicht sieht sich damit auch die Regierung ein wenig in Zugzwang.....viel Hoffnung hab ich aber nicht.

Edited by Ecko
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12 hours ago, Ecko said:

...

Die LVM war sogar so dreist zu sagen "ja wir wissen das Kontrahierungszwang besteht, sie können die Versicherung ja gerne einklagen wenn sie wollen!"

...

Waren die vielleicht so dämlich dir das schriftlich mitzuteilen?

Das würde die Sache erheblich vereinfachen.

 

An alle, die schon ein Schild haben:

Wie sieht das denn aus, wenn der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist?

Geht der Zirkus dann wieder von vorne los?

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Grüße von DrDoliddle, Raum Darmstadt ,mit 2 NinebotE+ und einem großen Gotway

An eleganz kann ich nur das Ninebot empfehlen. Das habe ich in St Peter Ording und auf Helgoland exzessive getestet. Einmal quer durch die Republik mit der Bahn, kein Problem. Das Ninebot passt sogar in das kleine Kofferfach vom roten Rennauto

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Guest Schild bei emovers24

Also ich habe bei emovers 24 mit der COC für ALLE Einrad-Fahrzeuge ein Nummernschild, kann einen Klasse A und Autoführerschein vorweisen und hatte noch keinen negativen Kontakt mit den Einrädern.

 

 

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9 hours ago, Guest Schild bei emovers24 said:

Also ich habe bei emovers 24 mit der COC für ALLE Einrad-Fahrzeuge ein Nummernschild, kann einen Klasse A und Autoführerschein vorweisen und hatte noch keinen negativen Kontakt mit den Einrädern.

 

 

Kannst Du mir das bitte näher erklären mit der Versicherung bei emover24? Ich finde bei denen nichts für Einräder. Nur für elektrische 2- 3 und 4-Räder......was meinst Du mit COC?

 

 

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