ich fühle mich auf den 2-rädrigen Rollern auch nicht besonders sicher. Klar, mit meinem EUC habe ich mittlerweile 2 Jahre Fahrerfahrung und somit viel mehr Übung. Das könnte sich vielleicht auch mit einem Roller einstellen. Diese Roller habe ich erst ein paar mal ausprobiert. Allerdings finde ich, dass sich ein Einrad intuitiver und direkter fahren lässt. Es harmoniert mit meiner Körperhaltung. Bei einem Roller betätige ich einen Regler, das Fahrzeug macht etwas (beschleunigen oder Bremsen) und darauf muss ich aktiv durch Veränderung meiner Körperhaltung reagieren. Je nach Ansprechverhalten kann dies hohe Anforderungen an das Fahr-Können des Benutzers stellen. Dies ist ein Grund, weshalb ich die Sharingaktivitäten als problematisch ansehe vor allem vor dem Hintergrund, dass es momentan so scheint, als würden die Polizei, Medien und Lobbyisten nur darauf warten, über Unfälle berichten zu können. Die meisten Menschen, die sich einen Roller leihen sind meist ungeübt, nutzen verständlicherweise die Gelegenheit, so etwas mal auszuprobieren, ohne sich selbst ein Fahrzeug kaufen zu müssen und testen auch mal die Möglichkeiten jenseits der Nutzungsregeln aus. Und das findet dort statt, wo das Ausleihen von Rollern attraktiv ist. In Innenstadtgebieten, wo es voll ist, viele Fußgänger, Radfahrer, Autos, kaum Fahrradwege... Und da ist das "mal ausprobieren " oder Üben eben nicht so harmlos.
Was mich an der neuen Verordnung ärgert ist, dass die neue Verordnung nicht den ursprünglichen Auftrag des Bundesrates an die Bundesregierung von 2016 erfüllt hat. Siehe Bundesrat Drucksache 332/16 (Beschluss) 23.09.16 Dort steht:
"2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, schnellstmöglich die verhaltens- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb von selbstbalancieren-den Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Elektroantrieb, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben, im öffentlichen Verkehr - unter Beteiligung der Länder - zu regeln.
Begründung:
Selbstbalancierende Fahrzeuge, die nicht unter die Mobilitätshilfenverordnung fallen (wie z. B. elektrische Einräder oder Elektroboards), werden - ebenso wie unterschiedliche Modelle von Elektrorollern und -scootern - vom Handel bereits massenhaft angeboten. Obwohl diese nach derzeitiger Rechtslage zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr in der Regel nicht zugelassen sind, werden sie dort bereits vielfach sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern genutzt. Einige Fahrzeugtypen erreichen Geschwindigkeiten von bis zu 25 beziehungsweise sogar 35 km/h. Grundsätzlich könnten Fahrzeuge wie z. B. die tragbaren elektrisch betriebenen Stehroller eine interessante Ergänzung zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs darstellen. Einheitliche verbindliche Regelungen zum Betrieb dieser Kraftfahrzeuge sind daher nicht
Drucksache 332/16 (Beschluss) - 4 -
nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern auch unter dem Gesichts-punkt der Förderung der Elektromobilität und der Nutzung innovativer Mobili-tätskonzepte erforderlich.
Stehend gefahrene oder selbstbalancierende Fahrzeuge sind vom Anwendungs-bereich der Verordnung (EU) 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, die ab Januar 2016 gilt, ausgenommen. Es können daher nationale Regelungen zum Betrieb dieser Fahrzeuge getroffen werden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatte bereits im vergangenen Jahr die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beauf-tragt, einen Marktüberblick über die für eine nationale Regelung in Betracht kommenden sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge zu geben und zu prüfen, wie diese Fahrzeuge kategorisiert werden können. Auf der Grundlage der Unter-suchungen der BASt, deren Ergebnisse - nach Aussagen des Bundesminis-teriums - zunächst bis Ende des Jahres 2015 erwartet wurden, sollten dann die technischen und verhaltensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen diese Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr bewegt werden dürfen, bundesgesetzlich geregelt werden. Vor diesem Hintergrund wird eine Regelung durch den Verordnungsgeber schnellstmöglich für erforderlich und umsetzbar erachtet, auch um zu verhindern, dass immer mehr nicht zugelassene Kraftfahrzeuge sowohl auf Fuß- und Radwegen als auch auf Straßen unterwegs sind."
Wäre ich Lehrer, würde ich die Bewertung "6, Themas verfehlt" abgeben müssen. Die geübten Nutzer, die ein eigenes Fahrzeug regelmäßig einsetzten, für die mit einer Verordnung eben eine Rechtsssicherheit geschaffen werden sollte, können ihre Fahrzeuge (25 kmh, keine ABE, Kraftfahrzeug) nach wie vor nicht legal benutzen. Ich hatte gedacht, die Politik wollte sich primär für diese Menschen einsetzen und nur als Nebeneffekt könnte ein Wirtschaftszweig in Form von Sharingangeboten entstehen. Dieser Nebeneffekt ließe sich mit EUC´s aber nicht machen. Ich weiß nicht, ob das auch eine Rolle spielte.
Uns allen wünsche ich viel Glück, dass sich doch noch was tut. Mir jedenfalls läuft auch langsam die Zeit weg, weil ich nicht mehr der Jüngste bin.
Übrigends schrieb mir der Bürgerservice vom BMVI auf meine Anfrage zur Ausnahmeverordnung für die Fahrzeuge ohne Lenk und Stolperstange:
In den vergangenen Wochen ging es um die Beratung für Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk-/Haltestange. Die Beratungen zum weiteren Vorgehen zu den Elektrokleinstfahrzeugen ohne Lenkstange sind noch nicht abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerservice
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat L 24 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
...ist auch ne komische Adresse oder?
Viele Grüße,
Jürgen